Die Leerstandsabgabe ist von den Abgabepflichtigen selbst zu bemessen und einmal pro Jahr – erstmalig bis 30. April 2024 – an die Stadt Schwaz zu entrichten. Die Abgabe ist nach der Nutzfläche (in Quadratmeter) des leerstehenden Gebäudes bzw. der leerstehenden Wohnung zu bemessen. Die genauen Bemessungsgrundlagen für die Stadt Schwaz entnehmen Sie bitte den folgenden Verordnungen:
Verordnung Freizeitwohnsitzabgabe
Wir bitten Sie, folgende Formular bis zum genannten Datum ausgefüllt an die E-Mail-Adresse stadtamt@schwaz.at zu übermitteln:
Formular Freizeitwohnsitzabgabe
Für die Betrachtung des Zeitraumes eines Leerstandes sollen nur ganze Kalendermonate maßgeblich sein. Beginnt oder endet die Wohnsitznahme beispielsweise in der Mitte des Monats, so ist der betreffende Monat nicht zu zählen. Als Wohnsitz im Sinne des TFLAG gilt der Hauptwohnsitz, der Freizeitwohnsitz, Wohnsitze zur Ausübung eines Berufes oder einer Erwerbstätigkeit sowie Wohnsitze, die für die Dauer des Besuches von Schulen, Hochschulen oder Universitäten verwendet werden. Zweitwohnsitze unterliegen daher nicht zugleich der Freizeitwohnsitzabgabe und der Leerstandsabgabe. Die Leerstandsabgabe und die Zweitwohnsitzabgabe schließen einander aus.
Trotz Leerstand ausgenommen von der Abgabenpflicht sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden,
Der jeweilige Ausnahmetatbestand ist im Zuge der Abgabenerklärung bekannt zu geben und glaubhaft zu machen.
Quelle: Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz – TFLAG