Barrierefreiheitserklärung

Erklärung zur Barrierefreiheit

Die Stadtgemeinde Schwaz ist bemüht, ihre Website im Einklang mit § 14b des Tiroler Antidiskriminierungsgesetzes 2005 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1) barrierefrei zugänglich zu machen. Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Website: www.schwaz.at.

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Website ist mit Konformitätsstufe AA der „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte Web – WCAG 2.0“ entsprechend der geltenden harmonisierten europäischen Norm „Europäischer Standard EN 301 549 V2.1.2 (2018-08)“ vollständig vereinbar.

Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 22.09.2020 erstellt.

Es wird gewährleistet, dass die Aussagen in der Erklärung bezüglich der Vereinbarkeit mit den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 richtig sind und auf den folgenden Voraussetzungen beruhen: Sie beruhen auf einer tatsächlichen Bewertung der Vereinbarkeit der Website mit den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 in Form einer von der öffentlichen Stelle durchgeführten Selbstbewertung.

Die Erklärung wurde zuletzt am 22.09.2020 überprüft.

Feedback und Kontaktangaben

Wenn Sie gerne ein Feedback bezüglich etwaiger Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen abgeben wollen, melden Sie sich bitte unter +43 (0) 5242 / 6960 oder mailen Sie uns Ihr Feedback unter stadtamt(at)schwaz.at.

Durchsetzungsverfahren

Bei nicht zufriedenstellenden Antworten aus oben genannter Kontaktmöglichkeit können Sie sich mittels Beschwerde an die Ombudsstelle für barrierefreies Internet und mobile Anwendungen des Landes Tirol wenden. Die Beschwerde wird dahingehend überprüft, ob es sich um einen Verstoß gegen die Vorgaben des § 14b Tiroler Antidiskrimnierungsgesetzes durch Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetze eingerichteten Selbstverwaltungskörper handelt. Sofern die Beschwerde berechtigt ist, hat die Ombudsstelle dem Land oder den betroffenen Rechtsträgern, Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen. Weitere Informationen zum Beschwerdeverfahren finden Sie auf der Webseite der Ombudsstelle für barrierefreies Internet und mobile Anwendungen.