Barrierefreiheitserklärung
Informationen zur Barrierefreiheit
Die Stadtgemeinde Schwaz ist bemüht, ihre Website www.schwaz.at im Einklang mit dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) in der geltenden Fassung barrierefrei zugänglich zu machen.
Geltungsbereich dieser Erklärung
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Website www.schwaz.at und allfällig vorhandene Partnerseiten und allfälligen Sprachvarianten.
Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Website/mobile Anwendung ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit der Konformitätsstufe AA der „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte – WCAG 2.1“ beziehungsweise mit dem geltenden Europäischen Standard EN 301 549 V3.2.1 (2021-03) nach der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vereinbar.
Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehenden Inhalte und Funktionen sind aus den folgenden Gründen nicht oder nur eingeschränkt barrierefrei:
a) Unvereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsbestimmungen
- Einige PDF-Dokumente sind nicht barrierefrei, da sie nicht durchgängig mit Tags versehen oder korrekt strukturiert sind.
- Eingebettete Videos auf der Website sind derzeit nicht mit Untertiteln oder alternativen Audiobeschreibungen versehen.
- Bei manchen interaktiven Elementen kann die Tastaturnavigation eingeschränkt sein.
- Einzelne Bilder auf der Website verfügen über Alternativtexte, die den Bildinhalt nicht ausreichend oder nicht eindeutig beschreiben. Dadurch wird das Erfolgskriterium 1.1.1 (Nicht-textueller Inhalt) gemäß WCAG 2.1 nicht vollständig erfüllt.
- Ergänzende Informationen zur Hauptüberschrift werden in einigen Fällen fälschlicherweise als Überschriften der Ebene 2 ausgezeichnet. Dies beeinträchtigt die semantische Struktur der Seite und entspricht nicht dem Erfolgskriterium 1.3.1 (Information und Beziehungen).
- Bestimmte Überschriften sind visuell als solche erkennbar, jedoch nicht korrekt im Quellcode ausgezeichnet. Dies verletzt das Erfolgskriterium 1.3.1 (Information und Beziehungen) und kann die Nutzung unterstützender Technologien beeinträchtigen.
Wir arbeiten laufend daran, die Barrierefreiheit unserer Website zu verbessern und bestehende Barrieren schrittweise abzubauen.
b) Unverhältnismäßige Belastung
Die Umsetzung der Barrierefreiheit für PDF-Dokumente sowie die Bereitstellung dieser Erklärung in Leichter Sprache würde derzeit eine unverhältnismäßige Belastung im Sinne der gesetzlichen Ausnahmen darstellen. Diese Inhalte sind daher von der Verpflichtung zur Barrierefreiheit ausgenommen.
c) Die Inhalte fallen nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften
Die Bereitstellung von Inhalten in Gebärdensprache fällt nicht in den Anwendungsbereich der geltenden Rechtsvorschriften und ist daher nicht verpflichtend.
Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 27.07.2026 erstellt.
Die Erklärung wurde auf Grundlage einer von der Stadtgemeinde Schwaz durchgeführten Selbstbewertung erstellt.
Feedback und Kontaktangaben
Wenn Sie gerne ein Feedback bezüglich etwaiger Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen abgeben wollen, melden Sie sich bitte unter +43 (0) 5242 / 6960 oder mailen Sie uns Ihr Feedback unter stadtamt@schwaz.at.
Durchsetzungsverfahren
Bei nicht zufriedenstellenden Antworten aus oben genannter Kontaktmöglichkeit können Sie sich mittels Beschwerde an die Beschwerdestelle der Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (FFG) wenden. Die FFG nimmt über das Kontaktformular der Beschwerdestelle Beschwerden auf elektronischem Weg entgegen.
Die Beschwerden werden von der FFG dahingehend geprüft, ob sie sich auf Verstöße gegen die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes, insbesondere Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, durch den Bund oder einer ihm zuordenbaren Einrichtung beziehen.
Sofern die Beschwerde berechtigt ist, hat die FFG dem Bund oder den betroffenen Rechtsträgern Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen.
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