Am Dienstag, 17. November 2020 beginnt in Österreich ein zweiter Lockdown, um die weitere Verbreitung des Coronavirus einzudämmen und damit eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Neben Handel (mit Ausnahme der grundlegenden Versorgung), Gastronomie, Dienstleistungen mit Körperkontakt müssen auch die Schulen und Kindergärten geschlossen werden. Der Unterricht wird auf "Distance Learning" umgestellt und in den Kindergärten der Stadt Schwaz gibt es auch weiterhin eine Betreuung, für alle jene, die dies benötigen.
DIE WICHTIGSTEN REGELN DER COVID-NOTMASSNAHMENVERORDNUNG
Die Verordnung tritt mit 17. November 2020 in Kraft und gilt bis inklusive 6. Dezember 2020.
Die Ausgangsbeschränkungen gelten auf Basis der einschlägigen Bestimmungen des COVID-19- Maßnahmengesetzes vorerst bis inkl. 26. November 2020 und müssen nach 10 Tagen wieder durch den Hauptausschuss des Nationalrates.
Die COVID-19- Notmaßnahmenverordnung ersetzt die bisher geltende COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnnung.
Ausgangsregelung
Das Verlassen des privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des privaten Wohnbereichs sind nur zu folgenden Zwecken zulässig:
- Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
- Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflicht
- Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
- der Kontakt mit dem/der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden LebenspartnerIn oder der Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird
- die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens
- die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen
- die Deckung eines Wohnbedürfnisses
- die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
- die Versorgung von Tieren. - berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist.
- Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung
- zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen
- zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie
- zum Zweck des Betretens von Orten und Kundenbereichen von Betriebsstätten, deren Betreten nach dieser Verordnung zulässig ist und
- zur Teilnahme an in der Verordnung aufgezählten Veranstaltungen
Abstand und Mund-Nasenschutz
Es gilt auch weiterhin die Abstandspflicht von mindestens einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sowie zusätzlich im Innenbereich öffentlicher Orte die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
Dienstleistungen und Handel
- Weiterhin zwischen 6.00 Uhr und 19.00 Uhr geöffnet bleiben, dürfen Lebensmittelgeschäfte, Drogeriemärkte, Banken, Post, KFZ- und Farradwerkstätten sowie -verleih.
- Längere Öffnungszeiten sind für Apotheken und Tankstellen möglich.
- Max. 1 Kunde/Kundin pro 10 m², MNS-Pflicht, Mindestabstand
- Kundenbereiche von nicht körpernahen Dienstleistungsbetrieben dürfen weiterhin aufgesucht werden (z.B. Versicherungen, Putzereien, Schneidereien, etc.)
- Geschlossen bleiben Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen anbieten (z.B. FriseurInnen, Nagelstudios, Piercingstudios, Massagestudios - Ausnahmen: medizinische Zwecke)
Gastronomie und Hotellerie
- Gastronomie-Betriebe dürfen Speisen zur Abholung von 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr anbieten.
- Lieferservice ist 24/7 möglich.
- Die Konsumation vor Ort ist nicht erlaubt (Ausnahme: Betriebskantinen)
- Beherbergungsbetriebe dürfen nur in Ausnahmefällen, insbesondere aus beruflichen Zwecken, genutzt werden.
Kindergärten und Schulen
- Die Betreuung in den städtischen Kindergärten ist offen für alle, die Unterstützung benötigen.
- Volksschulen und Unterstufenklassen bleiben zur Betreuung und Lernunterstützung für all jene geöffnet, die das benötigen.
- Oberstufenklassen und Universitäten werden auf Fernunterricht umgestellt.
Öffentlicher Verkehr
- In Bussen und Zügen gilt weiter der Mindestabstand und MNS-Pflicht.
- Für taxiähnliche Betriebe oder Fahrgemeinschaften gilt: MNS-Pflicht und pro Sitzreihe max. 2 Personen.
- Seilbahnen, Gondeln und Aufstiegshilfen bleiben für Freizeitzwecke geschlossen.
Veranstaltungen
Alle Veranstaltungen sind untersagt.
Ausnahmen:
- Profisport
- Begräbnisse mit max. 50 Personen
- Demonstrationen
- Unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte
- Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken
Sport
- Das Betreten von Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport ist für Hobbysportler untersagt. Der Spitzensport ist ausgenommen.
- Individualsport im Freien ist weiter möglich.
Alten- und Pflegeheime
- MitarbeiterInnen müssen einmal wöchentlich getestet werden.
- BewohnerInnen dürfen maximal einmal pro Woche von einer Person besucht werden (ausgenommen Palliativ- und Hospizbegleitung bzw. Seelsorge)
- BesucherInnen müssen ein negatives Testergebnis vorlegen oder durchgehend eine Maske mit hohem Standard (z.B. CPA) tragen).
Kranken- und Kuranstalten
- MitarbeiterInnen müssen einmal wöchentlich getestet werden.
- PatientInnen, die länger als eine Woche aufgenommen sind, dürfen einmal pro Woche von einer Person besucht werden (Ausnahme Minderjährige und Schwangere).
- BesucherInnen müssen ein negatives Testergebnis vorlegen oder durchgehend eine Maske mit hohem Standard (z.B. CPA) tragen).
Quelle: sozialministerium.at