Die Stadtgemeinde Schwaz ist bemüht, auf die aktuellen Entwicklungen betreffend der Ausbreitung des Coronavirus schnell zu reagieren. Die Einsatzleitung ist aktiviert und bewertet die Situation ständig neu. Auf dieser Seite finden Sie Hinweise, welche die Regelungen für Schulen und Kindergärten betreffen.
Eltern, die in den kristischen Berufsgruppen (siehe weiter unten) arbeiten, erhalten auch in den Osterferien die Möglichkeit für die Betreuung ihrer Kinder in den städtischen Kindergärten und Kinderkrippen sowie im Schülerhort.
Bei Bedarf bitten wir die Eltern sich bei der jeweiligen Betreuungseinrichtung direkt telefonisch zu melden.
Auf Entgegenkommen des Bürgermeisters werden in den Monaten MÄRZ und APRIL 2020 KEINE Kindergartengebühren in den städtischen Betreuungseinrichtungen (auch im Schülerhort) verrechnet.
Ab Mittwoch, 18. März 2020 wurden die Bestimmungen betreffend Kinderbetreuungseinrichtungen von Seiten der Bezirkshauptmannschaft erweitert.
Diese Regelungen gelten auch für die Stadtgemeinde Schwaz.
Ab 18.3. ist der Besuch von Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen nur mehr jenen Kindern gestattet, deren Eltern zu folgenden Berufsgruppen gehören:
Außerdem ist der Besuch für Kinder gestattet, deren Eltern beruflich unabkömmlich sind oder die keine Möglichkeit einer Betreuung zu Hause haben.
Diese Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz gilt bis 3. April 2020.
Ab Montag, 16.3.2020 bis Ostern werden alle Oberstufen auf Weisung der Bundesregierung geschlossen.
Ab Mittwoch, 18.3.2020 bis Ostern schließen alle Volksschulen, Neue Mittelschulen, Unterstufen und Kindergärten.
In den Kindergärten und Schulen finden derzeit Bedarfserhebungen statt, für wie viele Kinder ab Mittwoch Betreuung benötigt wird. Für diese Kinder wird auch die Betreuung vorhanden sein.
Wir bitten ausdrücklich alle Eltern um Kooperation, damit in unserer Stadtgemeinde möglichst viele soziale Kontakte eingeschränkt werden können.
Wir weisen darauf hin, dass die Betreuung keinesfalls durch die Großeltern erfolgen soll.
Die Bundesregierung hat mit Stand 12.03.2020 eine Freistellung von drei Wochen für Arbeitnehmer in Aussicht gestellt, die dies mit ihrem Arbeitgeber aber zuvor vereinbaren müssen. Ein Drittel der Lohnkosten wird bei diesen Freistellungen vom Bund übernommen.