Das Land Tirol hat am Montag, 27. April 2020 einen Brief an alle Eltern von Kindern in Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen veröffentlicht. Eltern werden weiterhin gebeten, ihre Kinder möglichst zu Hause zu betreuen. Wo dies nicht möglich ist - aus welchem Grund auch immer - ist die Betreuung in den Kinderbetreuungseinrichtungen der Stadt Schwaz gewährleistet.
In dem Brief des Landes Tirol an alle Eltern erläutert Landesrätin Beate Palfrader die Vorgehensweise ab sofort (Stand 27. April 2020).
Kinder sollten auch weiterhin möglichst zu Hause betreut werden. Wer aber Betreuung benötigt - unabhängig von der Berufsgruppe oder der Art der Tätigkeit der Eltern - erhält diese Betreuung auch. Es ist keine Bestätigung von Seiten der Arbeitgeber erforderlich. Diese Regelung wird weiterhin in den Schwazer Kinderbetreuungseinrichtungen so umgesetzt.
Wir bitten alle Eltern von Kindern in städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen weiterhin jeweils bis Donnerstagmittag den Betreuungsbedarf für die nächste Woche bei der jeweiligen Kindergartenleitung zu melden.
Sehr geehrte Eltern, sehr geehrte Erziehungsberechtigte,
mit diesem Schreiben darf ich Sie über den weiteren Fahrplan zur schrittweisen Öffnung der Kinderbetreuungseinrichtungen informieren.
Die Verordnung des Landeshauptmannes über die teilweise Schließung von Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen wurde verlängert. Bis zum 15. Mai 2020 gilt ab sofort insbesondere Folgendes:
Kinder sollten weiterhin möglichst daheim betreut werden.
In den Einrichtungen sind alle Kinder zu betreuen, deren Eltern eine Betreuung benötigen, unabhängig von der Art Ihrer beruflichen Tätigkeit und unabhängig davon, ob Sie die Arbeit im Home-Office verrichten oder aus anderen Gründen ein Betreuungsbedarf besteht (z.B. aufgrund belastender Familiensituation). Die Vorlage einer Arbeitsbestätigung ist nicht erforderlich.
In den Einrichtungen wird die Betreuung in möglichst kleinen Gruppen erfolgen. Es gibt keine fixe Obergrenze bezüglich der Anzahl von Personen in einem Raum. Die Möglichkeit zur Abstandshaltung von mindestens 1 Meter muss gegeben sein. Wenn der Platz nicht ausreicht, können die Einrichtungen auch andere Gruppenräume (wie z.B. Bewegungsräume, Schlafräume usw.) nutzen.
Eine Abweisung von Kindern aus Platzmangel ist nicht zulässig. Dies bedarf bei einer steigenden Anzahl an zu betreuenden Kindern einer guten Kooperation zwischen Ihnen und Ihrer Einrichtung, um so vorausschauend wie möglich den Bedarf an Betreuung zu klären. Wir bitten Sie daher, Ihren Betreuungsbedarf mindestens einige Tage vorher in Ihrer Einrichtung bekannt zu geben, um Vorsorge hinsichtlich der Räumlichkeiten treffen zu können.
Ab 18. Mai 2020 erfolgt eine schrittweise Öffnung, indem insbesondere auch alle Kinder im verpflichtenden Kindergartenjahr mit Besuchspflicht und alle Kinder mit Sprachförderbedarf wieder in den Einrichtungen zu betreuen sind.
Eine mit den Gesundheitsbehörden abgestimmte Empfehlung für Hygienemaßnahmen in Kinderbetreuungseinrichtungen, welche unter anderem auch Regelungen für das Tragen von Masken beinhaltet, wurde den Erhaltern und Leitungen der Einrichtungen übermittelt.
Ich bedanke mich wie immer in diesen nach wie vor schwierigen Zeiten herzlich für Ihren Einsatz und Ihre Bereitschaft zur Kooperation zum Wohle unserer Kinder.
Mit freundlichen Grüßen,
Landesrätin Dr. Beate Palfrader