Beitrag vom 28.03.2020

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Ausgangssperre

Tirol hat sich selbst isoliert. Die Tiroler Landesregierung hat am 19. März eine Quarantäneverordnung für alle 279 Tiroler Gemeinden erlassen. Das bedeutet: Die Gemeinde darf nur dann verlassen werden, wenn es um die Deckung der Grundversorgung geht, um die Daseinsvorsorge oder um zur Arbeit zu kommen.

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen auf ihre Antworten zur Quarantäneverordnung. (Quelle: Land Tirol)

Die Quarantäneregelung der Tiroler Landesregierung endeten am Montag, 6. April 2020 um 24 Uhr. Ab dann treten auch in Tirol die geltenden Regeln der österreichischen Bundesregierung in Kraft.

Ohne einen triftigen Grund darf momentan niemand seine Wohnung verlassen. Es gibt nur wenig Ausnahmen:

  • Die Gemeinde darf nur verlassen werden, wenn es um die Deckung der Grundversorgung oder um Daseinsvorsorge geht – und dann nur zum nächstgelegenen Ort, wo dies möglich ist.
  • Zur Arbeit darf weiterhin auch über Gemeindegrenzen hinweg gependelt werden – etwa von Schwaz nach Innsbruck. 
  • Sofern es einen Arzt, eine Apotheke, einen Lebensmittelhandel und eine Bank im Ort gibt, darf die Gemeinde für diese Zwecke nicht verlassen werden. 
  • Es ist erlaubt, einkaufen zu gehen, Besorgungen bei der Apotheke zu machen, Geld vom Geldautomaten abzuheben, zum Arzt zu gehen oder den Hund auszuführen – allerdings nur in der eigenen Wohngemeinde, sofern es dort möglich ist.
  • Der Weg zum Arbeitsplatz und zurück nach Hause ist erlaubt. Allerdings sind die Menschen angehalten, nach Möglichkeit von zu Hause aus zu arbeiten.
  • Die Exekutive darf Menschen und Autos anhalten und kontrollieren, damit die neuen Maßnahmen auch eingehalten werden. Bei Nichtbeachtung können auch Strafen erlassen werden. 

Diese Maßnahmen gelten vorerst bis 13. April 2020.

DIE WICHTIGSTEN ANTWORTEN AUF IHRE FRAGEN

Dürfen sich Lebenspartner weiterhin treffen, wenn sie nicht im selben Haushalt leben und der Partner drei Gemeinden weiter wohnt? 
JA. Kann sich aber nur auf Lebenspartnerschaften von Volljährigen beziehen, die in einer dauerhaften Beziehung leben.

Darf ich meinen guten Freund treffen, der drei Gemeinden weiter wohnt?
NEIN.

Darf ich mein Kind auch noch über Gemeindegrenzen hinweg zur Kinderbetreuung bringen?
JA, sofern in der eigenen Gemeinde kein Betreuungsangebot vorhanden ist.

Kann ich zur Versorgung von Älteren auch noch weiterhin die Gemeindegrenze überschreiten (um zum Beispiel älteren Menschen Essen zu bringen, kann ich das auch noch zwei Gemeinden weiter machen)?
JA.

Bleibt der Warenverkehr uneingeschränkt und kann der Warenverkehr auch weiterhin durch Tirol durchfahren?
JA.

Ist ein Spazierengehen nur mehr innerhalb der jeweiligen Gemeindegrenze möglich?
JA, aber nur alleine oder mit Menschen aus dem selben Haushalt. Spazierengehen über die Gemeindegrenze hinaus ist nicht möglich.

Darf ich mein Kind, das von mir getrennt lebt, besuchen?
JA.

Dürfen Öffis gemeindeübergreifend weiter verwendet werden?
JA, wenn es zur Deckung der Grundversorgung dient und die Grundsicherung nicht in der eigenen Gemeinde erledigt werden kann; auch der Weg zur Arbeit in Öffis ist gemeindeüberschreitend weiter möglich. Im Öffi ein Meter Abstand einzuhalten.

Wenn in meinem Ort nur ein Mini-M-Preis ist, bei dem ich mich nicht mit allen Dingen der Grundversorgung eindecken kann – darf ich dann in den nächsten Ort zum Einkaufen fahren?
JA.

Sind Arztbesuche auch weiterhin gemeindeübergreifend möglich?
JA, sofern kein Arzt in der eigenen Gemeinde.

Darf ich weiterhin auf den Friedhof gehen, um einem nahen Angehörigen zu gedenken bzw. zur Grabpflege?
JA, sofern im Gebiet der eigenen Gemeinde. Die Grabpflege darf aber nicht als Vorwand gesehn werden, um sich am Friedhof zu einem ausgeprägten ‘Gedankenaustausch’ zu treffen. Es geht um ihre eigene Gesundheit, vor allem von älteren Menschen.

SIE HABEN NOCH MEHR FRAGEN?

Dann empfehlen wir die gesamten FAQs des Landes Tirol unter folgendem Link: Fragen und Antworten zur Quarantäneverordnung.

Die gesamte Quarantäneverordnung der Tiroler Landesregierung finden Sie unter folgendem Link zum Download:

QUARANTÄNEVERORDNUNG
LAND TIROL 19.03.2020

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