Beitrag vom 02.11.2020

COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung

ab 3.11.2020

Die Corona-Pandemie erreicht im Herbst 2020 einen weiteren Höhepunkt. Mit Dienstag, 3. November 2020 hat die österreichische Bundesregierung eine neue Verordnung zur Reduktion der Corona-Infektionen erlassen, die sogenannte "COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung". Sie beinhaltet drastische Maßnahmen zur Eindämmung der Virusverbreitung, um so das Gesundheitssystem zu schützen und einen klinischen Notstand zu verhindern.

Hier finden Sie einen Überblick der neuen Maßnahmen.


Die Regelungen treten mit 3. November 2020, 0:00 Uhr in Kraft, vorerst bis inkl. 30. November 2020.

Abstand & Mund-Nasenschutz:

  • An allen öffentlichen Orten ist ein Abstand von min. 1 Meter gegenüber Personen einzuhalten, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben.
  • In öffentlichen, geschlossenen Räumen ist der Abstand von mindestens 1 Meter einzuhalten und zudem Mund-Nasenschutz zu tragen.

Ausgangsbeschränkung von 20 bis 6 Uhr

(vorerst bis inkl. 12.11.2020 in Kraft):

Ausnahmen:

  • Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
  • Betreuung, Pflege- & Hilfsleistungen
  • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben & Eigentum
  • Berufliche Gründe
  • Physische & psychische Erholung (z.B. Individualsport, Spaziergänge, Gassi gehen)

Dienstleistungen & Handel:

  • Alle Geschäfte bleiben geöffnet, nur 1 Kundin/Kunde pro 10 m²
  • Körpernahe Dienstleistungen können weiterhin angeboten werden (z.B. Friseurin/Friseur, Massagen, Kosmetiksalons).

Gastronomie & Hotellerie:

  • Gastrobetriebe dürfen Speisen zur Abholung von 6 bis 20 Uhr anbieten, Lieferservice 24/7 möglich.
  • Die Konsumation vor Ort ist nicht erlaubt (Ausnahme: Kantinen).
  • Beherbergungsbetriebe dürfen nur in Ausnahmefällen, insbesondere zu beruflichen Zwecken, genutzt werden.

Universitäten & Schulen:

  • Kindergärten, Volksschulen, polytechnische Schulen, Sonderschulen & Unterstufen bleiben offen.
  • Oberstufen stellen auf Distance Learning um.

Freizeit:

Freizeit- und Kulturbetriebe werden geschlossen.

Ausnahme:

  • Bibliotheken, 10 m²-Regel pro Besucherin/Besucher

Öffentlicher Verkehr:

  • Seilbahnen, Gondeln & Aufstiegshilfen dürfen nicht zu Freizeitzwecken verwendet werden.
  • Für Züge und Busse gelten wie bisher der Abstand von min. 1 Meter und Mund-Nasenschutz-Pflicht, auch in allen Bahnhofsgebäuden und Haltestellen.
  • Für Taxis, taxiähnliche Betriebe & Fahrgemeinschaften gilt: Mund-Nasenschutzpflicht, pro Sitzreihe maximal zwei Personen.

Veranstaltungen:

Alle Veranstaltungen sind untersagt.

Wichtige Ausnahmen:

  • Professionelle Sport-Veranstaltungen mit BerufsportlerInnen ohne ZuschauerInnen
  • Begräbnisse bleiben erlaubt, maximale Teilnehmerinnen-/Teilnehmerzahl von 50 Personen
  • Demonstrationen bleiben erlaubt, Abstand von min. 1 Meter & Mund-Nasenschutzpflicht müssen eingehalten werden.

Sport:

  • Erlaubt bleibt weiterhin Individual- und Freizeitsport outdoor, so der Abstand von min. 1 Meter eingehalten werden kann.
  • Kontaktsportarten wie Fußball oder Baseball sind nicht erlaubt (Ausnahme: Profisport).
  • Indoor-Sportstätten werden geschlossen (Ausnahme: Profisport).

Alten- und Pflegeheime:

  • Besuche sind nur alle 2 Tage erlaubt: pro Tag maximal 1 Besuchsperson pro Bewohnerin/Bewohner, insgesamt maximal 2 Personen.
  • MitarbeiterInnen müssen ein Mal pro Woche auf das Coronavirus getestet werden. Die Kosten werden vom Bund übernommen. Alternativ können sie durchgehend eine adäquate Maske tragen.
  • Auch BesucherInnen müssen entweder ein negatives Testergebnis vorweisen oder eine adäquate Atemschutzmaske tragen.

Arbeit:

  • Der öffentliche Dienst stellt dort, wo möglich, auf Home Office in der Bundes- und Landesverwaltung um.
  • Die Empfehlung zum Home Office gilt auch für alle Arbeitsbereiche, wo dies möglich ist.

Quelle: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Mehr denn je, gilt: Abstand halten, Mund-Nasenschutz tragen und Hände waschen!

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