Seit Freitag, 23. Oktober 2020 ist die Corona-Ampel im Bezirk Schwaz und damit auch in der Stadt auf Rot geschaltet. Die Corona-Ampel soll eine Sichtbarmachung des Infektionsgeschehens in der Region darstellen. Für Schwaz ist damit derzeit ein sehr hohes Risiko gegeben, sich mit dem Coronavirus zu infizieren.
Auf der Website der Corona-Ampel heißt es:
In der Ampelfarbe Rot (sehr hohes Risiko) kann die epidemiologische Lage wie folgt beschrieben werden:
- Sehr hohe kumulative 7-Tages-Inzidenz relativ zur Bevölkerungsgröße der betrachteten Region
- Hohe Anzahl an neu identifizierten Fällen ungeklärter Quelle
- Unkontrollierte Ausbreitung von Clustern
- Überwiegendes Auftreten von lokalen Clustern mit weitreichender regionaler Verbreitung
- Sehr hohe Auslastung von Intensivbetten
- Testkapazitäten am Limit
- Sehr hohe Anzahl positiver Tests
WEITERE MASSNAHMEN AB 25.10.2020
Zusätzlich zu den regionalen Maßnahmen des Landes Tirol, die seit 16. Oktober mit der "Verordnung des Landeshauptmanns über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Tirol" Gültigkeit haben, werden mit Sonntag, 25. Oktober 2020 neue Regelungen des Bundes in Kraft treten.
Generelle Abstandspflicht von 1 Meter an öffentlichen Orten
- Die Abstandspflicht gilt jetzt wieder überall (z.B. auch an öffentlichen Orten im Freien)
- Die Abstandspflicht gilt nicht zwischen unter einander bekannten Gruppen bis zu 6 Personen zuzüglich bis zu 6 minderjähriger Kinder (Maximalgröße: 12 Personen)
Verbot von Gesichtsvisieren
- Plastikvisiere (Face-Shields, Half-Face-Shields) gelten künftig nicht mehr als gleichwertige Alternative zu MNS-Masken
- Allerdings besteht eine Übergangsfrist. Das Verbot tritt erst mit 7. November 2020 in Kraft.
Verschärfungen bei Veranstaltungen ohne zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen
- Teilnehmergrenze Outdoor: 12 Personen (statt 100)
- Teilnehmergrenze Indoor: 6 Personen(statt 10); Erwachsene können von bis zu höchstens 6 minderjährigen Kindern begleitet werden (Maximalgröße: 12 Personen)
- generelle Maskenpflicht (auch im Freien)
Verschärfungen bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen
- Teilnehmergrenze Outdoor: 1.500 Personen (statt 3.000)
- Teilnehmergrenze Indoor: 1.000 Personen (statt 1.500)
- generelle Maskenpflicht (auch im Freien)
- Outdoor-Veranstaltungen mit mehr als 12 und Indoor-Veranstaltungen mit mehr als 6 Personen müssen ab 1. November (unter Beilage eines Präventionskonzepts) bei der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden
- Eine Verabreichung von Speisen und Getränken ist nur zulässig, wenn
- es sich um Wasser handelt,
- die Veranstaltung mehr als drei Stunden dauert, oder
- die Verabreichung typischerweise kennzeichnender Bestandteil der Veranstaltung ist.
Verschärfungen in der Gastronomie
- Besuchergruppengrenze Outdoor: 12 (neu); Erwachsene können von bis zu höchstens 6 minderjährigen Kindern begleitet werden (Maximalgröße: 18 Personen)
- Besuchergruppengrenze Indoor: 6 (statt 10); Erwachsene können von bis zu höchstens 6 minderjährigen Kindern begleitet werden (Maximalgröße: 12 Personen)
- Verpflichtender COVID-Beauftragter und verpflichtendes Präventionskonzept ab 1. November, sofern der Betrieb über mehr als 50 Verabreichungsplätze verfügt
- Nach der Sperrstunde dürfen im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte keine alkoholischen Getränke konsumiert werden
Maskenpflicht künftig auch an U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen (auch im Freien)
An Begräbnissen dürfen höchstens 100 Personen teilnehmen (statt bisher 500).
Neue Regelungen zu Alten-, Pflege- und Behindertenheime
Quelle: WKO.at