Seit 11. März 2021 gilt eine Ausreiseverordnung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz, wenn Personen mit Wohnsitz im Bezirk Schwaz diesen verlassen wollen. Dies bedeutet, dass die Ausreise aus dem Bezirk dann nur mit einem negativen COVID-Test möglich ist. Die wichtigsten Details zu dieser Ausreiseregelung finden Sie weiter unten in diesem Beitrag.
Nachtrag (09.04.2021): Die Ausreiseverordnung ist mit 8.April 24.00 Uhr ausgelaufen.
Ab 11. März müssen Personen mit einem Wohnsitz im Bezirk Schwaz bei der Ausreise aus dem Bezirk ein negatives Corona-Testergebnis vorweisen.
Der Nachweis muss bei einer Kontrolle vorweisbar sein.
Diese Regelung gilt auch für Personen, die nicht im Bezirk Schwaz wohnen, sich dort aber länger als 24 Stunden am Stück aufgehalten haben.
Kinder müssen ab dem 11. Lebensjahr (vollendetes 10. Lebensjahr) ein Testergebnis mitführen.
Die Verordnung gilt bis 8. April 2021.