Weitere Verordnungen
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Hier finden Sie einen Überblick über weitere wichtige Verordnungen aus dem Umweltbereich. Nähere Informationen dazu erhalten Sie im Stadtamt.
Lärmbekämpfung
Die Verrichtung Lärm erregender Haus- und Gartenarbeiten ist an Sonn- und Feiertagen überhaupt, an Werktagen in der Zeit von 12-14 Uhr und von 20-7 Uhr Normalzeit bzw. 21-7 Uhr Sommerzeit verboten.
Hundekot und Leinenzwang
Die Halter von Hunden haben dafür zu sorgen, dass diese die Gehsteige und Gehwege nicht verunreinigen. Weiters haben sie dafür zu sorgen, dass Hunde Wiesen und Felder zwischen 01.04. und 31.10. nicht betreten. Hunde sind in diesem Bereich an der Leine zu führen.
Im Falle einer Verunreinigung haben die Hundehalter den Hundekot unverzüglich zu entfernen.
Verbot des Taubenfütterns
Im Ortsgebiet von Schwaz ist das Füttern von Tauben zur Vermeidung ihrer weiteren Zuwanderung und Vermehrung ausnahmslos verboten.
Verbrennen von Gartenabfällen
Gänzlich verboten ist das Verbrennen biogener Materialien (Baum- und Strauchschnitt, Gartenabfälle) aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich. Grundsätzlich müssen diese Abfälle im eigenen Garten kompostiert oder über die Müllabfuhr der Kompostierung zugeführt werden.
Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist in der Landwirtschaft zwischen 16.09. und 30.04. eines jeden Jahres das Verbrennen von biogenen Materialien zulässig.
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