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Richtlinien für MietwohnungswerberInnen

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Grundsätze
Das Ziel der vorliegenden Richtlinien ist es, die Vergabe von stadteigenen Wohnungen und solchen, für welche die Stadt Schwaz ein Vorschlagsrecht hat, in einem objektiven und einheitlichen Verfahren zu regeln. Die Anwendung der Richtlinien soll für die Wohnungswerber jederzeit nachvollziehbar und transparent sein. Sowohl die Erhebung der Vergabegrundlagen als auch die Vergabe der Wohnungen erfolgt gemäß der nachfolgenden Bestimmungen.

Anwendungsbereich
Diese Richtlinien finden auf alle zu vermietenden Wohnungen Anwendung, die der Stadt Schwaz gehören, oder für welche die Stadtgemeinde Schwaz ein Vorschlagsrecht besitzt.

Zur Aufnahme in die Liste der BewerberInnen sind berechtigt:
Volljährige österreichische Staatsbürger oder Volljährige, die iSd § 17 Abs 6 lit a TWFG 1991 idgF den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, und

  • die seit mehr als 3 Jahren in Schwaz ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder
  • die für länger als 10 Jahre in Schwaz ihren ordentlichen Wohnsitz hatten oder
  • die seit mehr als 3 Jahren in Schwaz berufstätig sind.

Nicht vorgemerkt werden Personen, deren Einkommen die Einkommensgrenze der Wohnbauförderung für den geförderten Mietwohnbau des Landes Tirol überschreiten.

Von der Vormerkung bzw. Wohnungsvergabe werden Personen ausgeschlossen,

  • die sich durch irreführende oder falsche Angaben im Zuge des Ermittlungsverfahrens eine ihnen nicht zukommende Punktezahl erschlichen haben oder erschleichen wollten,
  • bei Delogierung aus eigenem Verschulden, wie z. B. gerichtlich festgestelltem unleidlichem Mietverhalten und oder bei Mißbrauch der Wohnung,
  • die die Durchführung eines Lokalaugenscheines zwecks Erhebung der Wohnungsverhältnisse ablehnen.

Wohnungsablehnung
Die erste Ablehnung einer zugewiesenen Wohnung durch den Wohnungswerber hat keine Konsequenzen. Ab der zweiten Ablehnung kommt es jeweils zum Abzug der gesamten Wartezeit.

Beim Antrag kann der Wunsch für einen bestimmten Wohnbereich angegeben werden (z. B. Bereich Königsfeld). Wenn ein Wohnungswerber auf Grund seiner Punktezahl für die nächste Wohnungszuteilung in Frage käme, die Wohnung aber nicht in dem gewünschten Bereich liegt, kann er sich ohne Verlust der Punkte zurückreichen lassen.

Beschluss des Gemeinderates vom 15.12.1999

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